Satzung der Verdener Tafel e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Nr.1

Der Verein führt den Namen „Verdener Tafel e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

§ 1 Nr.2

Der Verein hat seinen Sitz in Verden.

§ 1 Nr.3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral

§ 1 Nr.4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr.5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung(AO).

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen wie sie im § 53 der Abgabenordnung definiert sind.

§ 2 Nr. 2

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von nicht mehr benötigten, aber noch genießbaren Lebensmitteln bei Handel und Herstellern und deren Abgabe an die bedürftigen Personen. Damit soll gleichzeitig die Vernichtung verzehrfähiger Nahrungsmittel verhindert werden.

§ 2 Nr. 3

Der Verein wird im Sinne dieser Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen auch im Internet herausgeben.

§ 2 Nr. 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 8

Ehrenamtliche Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1

Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

§ 3 Nr. 2

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die nächste fällige Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 3 Nr. 3

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Nr. 1

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 4 Nr. 2

Die Mitglieder sind verpflichtet, den in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.

§ 4 Nr. 3

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Aktive, regelmäßig für den Verein tätige Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 4 Nr. 4

Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

§ 4 Nr. 5

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Der Vorstand

§ 6 Nr. 1

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stallvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Kassenleiter

d) zwei Beisitzer/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 6 Nr. 2

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

Die mehrfache Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

§ 6 Nr. 3

Der Vorstand hat das Recht, bis zu fünf weitere Mitglieder zu berufen. Diese Mitglieder haben lediglich beratende Funktion. Die Gestaltung der Berufung obliegt dem Vorstand.

§ 6 Nr. 4

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein; Auslagen müssen nachgewiesen werden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 6 Nr. 5

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 6 Nr. 6

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

§ 6 Nr. 7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mündlich oder in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Nr. 1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Genehmigung der Jahresabrechnung,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

g) Auflösung des Vereins,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 7 Nr. 2

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit je einer Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.

§ 7 Nr. 3

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 7 Nr. 4

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind dann vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Nr. 5

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen ein Fünftel der Stimmen der Vereinsmitglieder ergeben, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.

§ 7 Nr. 6

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Nr. 7

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mittgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 7 Nr. 8

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen.

Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.

§ 7 Nr. 9

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Nr. 10

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, sodass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Nr. 11

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung hängt das Protokoll für fünf Wochen in den Räumen der Verdener Tafel aus. Innerhalb dieser Aushangfrist kann jedes Mitglied schriftlich Einwendungen beim Vorstand anmelden.

§ 7 Nr. 12

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 8 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 Nr. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 8 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Domgemeinde Verden, das Frauenhaus Verden und die Lebenshilfe des Landkreises Verden die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 8 Nr. 3

Die in § 8 Nr. 2 genannten Institutionen sind verpflichtet, die auszukehrenden Geldmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2021 verabschiedet.